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Hotline-Team
DIE UMWELTBERATUNG
Für einen sicheren Gehsteig im Winter gibt es Verpflichtungen für die Eigentüme*iInnen von Grundstücken.
Saikat Bhuiyan unsplash
verschneite Straßen in Wien
Der erste und wichtigste Schritt nach Schneefall ist eine rasche mechanische Entfernung des Schnees mittels Schaufel, Schneeschieber oder Besen. Es dürfen dabei weder Kanalgitter noch Rinnsaal verlegt werden. Auch der Schnee, der vom Schneepflug auf den Gehweg geräumt wurde, muss entfernt werden. Besteht nach der mechanischen Räumung noch Rutschgefahr, dann streuen Sie Splitt.
Streusalz verhindert die Bildung von Glatteis und besteht häufig aus Kochsalz oder Steinsalz. Bei Ausbringung mit der Hand wird das Streusalz immer überdosiert, auch wenn es mit Split gemischt wird. Seien Sie vorsichig bei Streusalz und Schnee: das Salz auf Schnee führt zu Schneematsch, der noch gefährlicher ist als Schnee. Da das Salz mit dem Schmelzwasser ins Erdreich versickert, kann es dort die Pflanzen schädigen.
Als Eigentümer*in eines Grundstücks im Ortsgebiet, das an Verkehrsflächen angrenzt, müssen Sie nach Schneefällen den Gehsteig räumen. Wenn trotz sorgfältiger Entfernung des Schnees oder bei gefrierendem Regen Glättegefahr besteht, müssen Sie auch streuen. Ist kein Gehsteig vorhanden, gilt das für einen 1 Meter breiten Streifen entlang des Straßenrandes.
Für unverbaute, land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften besteht diese Verpflichtung nicht.
Der Gehweg muss zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr begehbar sein. Sowohl der Zeitrahmen als auch die Räumbreite können von Land/Gemeinde/Stadt geändert werden.
Heftiger Schneefall oder Windverwehungen können, trotz ständigen Räumens, ein sicheres Benutzen des Gehwegs erschweren. Stellen Sie während dieser Zeit zusätzlich Warntafeln auf. Nur Warntafeln aufzustellen ist jedenfalls zu wenig!
Sicherheit auf Gehwegen geht jeden an. FußgängerInnen sind gut beraten, sich auf winterliche Verhältnisse einzustellen, beispielsweise durch winterfestes Schuhwerk. Hauseigentümer*innen haften bereits ab leichter Fahrlässigkeit. Wenn Sie aber gründlich geräumt und bei Glätte gestreut haben, haben Sie gute Chancen, im Schadensfall nicht belangt zu werden. Die Schuldfrage wird allerdings jeweils im Einzelfall und im Nachhinein durch Gerichte geklärt.
Sie können die Betreuung des Gehweges an eine Fremdfirma übergeben. Diese haftet dann an Ihrer Stelle. Achtung: Sie haften möglicherweise trotzdem, wenn Sie eine offensichtlich unfähige Firma auswählen oder auf Hinweise, dass diese Firma ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, nicht reagieren. Im Vertrag müssen Sie definitiv Ihre gesamten Verpflichtungen gemäß §93 Straßenverkehrsordnung übergeben. Akzeptieren Sie keine Einschränkungen wie „Räumung sobald wie möglich“ oder „Räumung nach Maßgabe der verfügbaren Mittel“.
In Wien gilt Salzstreuverbot, das bei Glatteisgefahr aufgehoben werden kann. Auf der Seite der Stadt Wien gibt es viele Informationen zum Winterdienst in Wien:
www.wien.gv.at/umwelt/ma48/sauberestadt/winterdienst/empfehlung.html
Wie wird das Wetter? Informationen erhalten Sie bei GeoSphere Austria
Monika Kupka DIE UMWELTBERATUNG